Hat der Kunde den Auftrag zur Belieferung mit Strom schriftlich oder per Internet unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars erteilt, wird der Stromlieferungsvertrag zu dem in der Auftragsbestätigung der ÖfA genannten Datum wirksam (in der Regel am 1. des auf den Auftragseingang folgenden übernächsten Monats, jedoch nicht früher als zu dem vom Kunden im Auftrag genannten Termin). Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind.
Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
2.1 Die Abrechnung erfolgt nach Wahl der ÖfA jährlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, soweit zwischen der ÖfA und dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde.
2.2 Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann die ÖfA für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlungen entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.
3.1 Die Nettopreise enthalten die Kosten für die Energielieferung, Netzentgelte, das Entgelt für Abrechnung sowie Messung und Messstellenbetrieb - soweit diese Dienstleistungen nicht nach § 21b Abs. 2 Satz 1 EnWG durch einen Dritten erbracht werden, die Konzessionsabgabe, die Stromsteuer sowie Mehrbelastungen aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz. Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe.
3.2 Sollte der Erlass oder die Änderung von Gesetzen, Verordnungen oder sollten behördliche Maßnahmen nach Vertragsabschluss die Wirkung haben, dass sich der Bezug, die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Elektrizität für die ÖfA verteuert oder verbilligt, so erhöhen oder verbilligen sich zum Ausgleich dieser Entgelt- und Kostensteigerungen oder -senkungen die betreffenden in diesem Vertrag vereinbarten Entgelte entsprechend ab dem Zeitpunkt, zu dem die Verteuerung oder Verbilligung in Kraft tritt bzw. für die ÖfA Wirkung entfaltet. Die ÖfA wird den Kunden über die Preisanpassung schriftlich informieren.
Die Preisgarantie gemäß Ziffer 3 des Auftrags zur Lieferung elektrischer Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt umfasst nicht Änderungen des Strompreises, die auf eine der in Ziffer 3.2 genannten Ursachen zurückzuführen sind.
3.3 In allen anderen als den von Ziffer 3.2 erfassten Fällen können Änderungen der Preise und der ergänzenden Bedingungen entsprechend § 5 Abs. 2 und Abs. 3 StromGVV erfolgen. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Kündigungsrecht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StromGVV zu.
Das heißt insbesondere, dass Änderungen der Preise und der ergänzenden Bedingungen jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe auf der Website von ÖfA wirksam werden, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
Die ÖfA ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der Bekanntgabe auf ihrer Website eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des Kalendermonats vor Wirksamwerden der Preisanpassung zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform (Brief, E-Mail, Fax).
Die ÖfA soll eine Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform bestätigen. Änderungen der Preise werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit der ÖfA die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
Sollten sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden Regelwerke oder einschlägige Rechtsvorschriften (z.B. das EnWG sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Verordnungen) oder die einschlägige Rechtsprechung ändern, ist die ÖfA über Ziffer 3.2 und 3.3 hinaus berechtigt, diesen Stromlieferungsvertrag und diese AGB zum 1. eines Monats anzupassen, soweit die Anpassung dem Kunden zumutbar ist. Änderungen des Stromliefervertrages und der AGB erfolgen entsprechend § 5 Abs. 2 und Abs. 3 StromGVV. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Kündigungsrecht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StromGVV zu. Das heißt insbesondere, dass Änderungen des Stromliefervertrages und der AGB jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe auf der Website der ÖfA wirksam werden, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die ÖfA ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der Bekanntgabe auf Ihrer Website eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden.
Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende des Kalendermonats vor Wirksamwerden der Änderungen zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform (Brief, E-Mail, Fax). Die ÖfA soll eine Kündigung des Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform bestätigen. Änderungen des Stromliefervertrages und der AGB werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit der ÖfA die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. Macht der Kunde von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt die Änderung als genehmigt. Auf diese Folge wird der Kunde in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen.
Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt, die ÖfA von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der ÖfA beruht. Die ÖfA wird dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie der ÖfA bekannt sind oder von der ÖfA in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
Bei Versorgungsstörungen gemäß Satz 1 haftet die ÖfA nicht. Etwaige Ansprüche wegen Versorgungsstörungen kann der Kunde gegen den Netzbetreiber geltend machen. Die Kontaktdaten des Netzbetreibers teilt die ÖfA dem Kunden auf Anfrage gerne mit.
6.1. Der Kunde ist verpflichtet, der ÖfA jeden Umzug mit einer Frist von vier Wochen auf das Ende eines Kalendermonats unter Angabe der neuen Anschrift schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Mitteilung des Kunden verspätet oder gar nicht, haftet er gegenüber der ÖfA für von Dritten an der ursprünglich vertraglich vereinbarten Abnahmestelle entnommene elektrische Energie.
6.2. Bei einem Umzug des Kunden besteht das Vertragsverhältnis grundsätzlich weiter. Sollte aus abwicklungstechnischen Gründen eine weitere Belieferung des Kunden nicht möglich sein kann die ÖfA den Vertrag kündigen. Die ÖfA unterbreitet dem Kunden in diesen Fällen gerne ein neues Angebot über die Belieferung mit Elektrizität.
6.3 Die durch den Umzug des Kunden für die ÖfA entstehenden Kosten trägt der Kunde.
Die ÖfA ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zu dem Übertragungszeitpunkt zu kündigen, der dem Kunden vorab rechtzeitig schriftlich mitgeteilt wird.
8.1. Die ÖfA darf sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten Dritter bedienen.
8.2. Ergänzend zu den Regelungen dieses Vertrages sowie der AGB finden die Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) sowie die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) in ihren jeweils gültigen Fassungen (entsprechende) Anwendung.
8.3. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn die ÖfA derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen und Änderungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
8.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt. Die ÖfA und der Kunde werden die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung ersetzen. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.
Stand 01. April 2011
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